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Steuern-FAQ auf Kryptowährungen in Österreich

Die Zahl der Anleger am Kryptomarkt wächst laufend, denn viele hoffen, große Gewinne innerhalb von kurzer Zeit realisieren zu können. Doch ein Faktor darf dabei nicht vergessen werden: auf Gewinne fallen auch Steuern an. In diesem Artikel untersuchen wir, wie Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht in Österreich behandelt werden.

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen per 1.3.2022 revidiert und die Besteuerung vereinfacht. Wie die neue Regelung genau aussieht, schauen wir uns nun im Detail an.


Wann genau fallen eigentlich Steuern an?

Mit der Steuerreform vom 1. März 2022 wurde die Besteuerung von Kryptowährungen weitgehend reguliert. So zählen Einkünfte aus Kryptowährungen nun generell zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) und werden damit einheitlich besteuert.

Mit dieser Regelung wird jetzt bei der Besteuerung zwischen altem und neuem Bestand unterschieden. Der Stichtag dafür ist der 28. Februar 2021. Davor gekaufte Kryptowährungen werden nach wie vor nach dem progressiven Einkommenssteuersatz versteuert. Danach gekaufte Kryptos fallen unter den Neubestand und werden mit einem festen Steuersatz von 27,5% besteuert.

Nach der alten Regelung wurden Gewinne mit dem progressiven Einkommenssteuersatz zusammen mit dem übrigen Einkommen mit zwischen 0 und 55% besteuert. Gewinne waren allerdings steuerfrei, wenn diese erst ein Jahr nach dem Kauf realisiert wurden.

Nach alter Regelung wurden Kryptowährungen je nach Natur der Coins unterschiedlich behandelt. So wurde aus steuerlicher Sicht zwischen Security Token (Wertpapier), Payment Coins (sonstiges unkörperliches Wirtschaftsgut) und Utility Token unterschieden.
Mehr zum Thema Token finden Sie in unserem Token FAQ und in unserem Token und DeFi FAQ.

Diese Unterscheidung war insbesondere im Hinblick auf die Gebühren relevant. So konnten beispielsweise nur bei Payment Coins und Utility Token Anschaffungskosten geltend gemacht werden, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn veräußert werden.

Nach der neuen Regelung fallen alle diese Unterscheidungen weg. So werden Gewinne von Kryptowährungen immer mit einem festen Steuersatz von 27,5% besteuert, egal wie lange die Kryptowährungen gehalten worden sind.

Die Berechnung zur Feststellung sieht folgendermaßen aus:
Der Kaufpreis und eventuelle Kosten wie Transaktionsgebühren werden vom Kaufpreis abgezogen. Der übrig bleibende Betrag ist zu versteuern. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht eindeutig zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).

Weiterhin fallen auch laufende Einkünfte aus Kryptowährungen unter die gleiche Regelung. Darunter fallen insbesondere Erträge aus Lending, Farming oder Mining, deren Wert nach dem Zuflussprinzip in dem Jahr zu versteuern sind, in welchem man sie verdient hat.

Erträge aus Staking, Airdrops oder Hardforks müssen dagegen mit Anschaffungskosten von 0 angesetzt werden und werden dann im Zeitpunkt des Verkaufes voll besteuert.

Wie berechne ich die Steuern?

Mit der neuen Regelung wurde die Berechnung der Steuern doch um einiges vereinfacht. Für alle nach dem 28. Februar 2021 erworbenen Kryptowährungen gilt nämlich ein einheitlicher Steuersatz von 27,5%. Das heißt, dass sämtliche Gewinne, egal über welche Dauer sie erzielt worden sind, zu 27,5% zu versteuern sind.

Wichtig zu beachten ist dabei, dass ein Tausch zweier Kryptowährungen zwar kein steuerpflichtiges Ereignis ist, die Anschaffungskosten müssen aber bei einem späteren Verkauf in Euro trotzdem beachtet werden. Diese können nämlich prozentual vom Gewinn abgezogen werden, womit dieser ein wenig verkleinert werden kann.

Der neue Steuersatz gilt grundsätzlich auch für Einnahmen, die aus Kryptowährungen erzielt worden sind.

Davon ausgenommen ist der Handel mit Kryptowährungen, wenn dafür Derivate oder ein Hebel verwendet wird. Verwendet man also Margin- oder Futures-Trading, dann kauft man damit nicht die eigentlichen Kryptowährungen, sondern lediglich eine Abbildung des Basiswerts. Gewinne aus dieser Art von Handel werden nach wie vor mit dem progressiven Einkommenssteuersatz besteuert.

TIPP: Bei einem hohen Gewinn, der bei einem Eintausch zwischen Kryptowährungen entsteht, sollte der geschuldete Betrag in Euro stets liquide auf einem Bankkonto zur Verfügung stehen, um die geschuldete Steuer am Tag der Zahlungspflicht auch bezahlen zu können. Es könnte sonst das Risiko bestehen, dass die eingetauschte Kryptowährung, die weiterhin gehalten wird, ihren Wert verliert und die geschuldete Steuer mangels liquider Geldmengen in Euro nicht bezahlt werden kann, da Gewinne und Verluste nicht jahresübergreifend gegengerechnet werden können.

Gibt es eine Chance auf Steuerfreiheit?

Nach der alten Regelung waren Trades steuerfrei, wenn die Summe aller Gewinne innerhalb eines Jahres unter 440 Euro lagen. Mit der neuen Regelung wurde dieser Freibetrag allerdings aufgehoben. Gewinne aus dem Neubestand sind neu in jedem Fall zu versteuern.

Einzig Trades zwischen zwei Kryptowährungen sind von der Steuer befreit.

Müssen diese Trades dennoch angegeben werden?

Da neu sämtliche durch Veräußerungen von Kryptowährungen erzielten Gewinne versteuert werden müssen, müssen auch alle Trades angegeben werden.

Ab 2024 sollten sämtliche Börsen und Broker die Krypto-Steuern automatisch berechnen. Bis dahin sind Sie selbst dafür verantwortlich, die Gewinne richtig zu versteuern.
Die meisten Börsen, wie z.B. Bitpanda, bieten allerdings bereits heute die Möglichkeit, einen Steuerreport mit allen relevanten Informationen herunterzuladen. Alternativ kann auch ein Tool wie Cryptotax verwendet werden, mit welchem alle Trades aus den Börsen gezogen und damit ein Steuerreport erstellt werden kann.

Kann ich Verluste steuerlich geltend machen?

Nach der neuen Regelung kann eine gemeinsame Verlustverrechnung zusammen mit anderen Kapitalmarktgeschäften durchgeführt werden.

Kein Nachweis über Trades – und nun?

Hier verhält es sich genauso wie bei den Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland: Volle Besteuerung.

Wenn komplett versäumt wurde, sich um die Aufzeichnungen zu kümmern, sollte mit einem Steuerberater geprüft werden, wie und in welchem Umfang Angaben an das FA zu machen sind.

Wann taucht der Kauf in der Steuererklärung auf?

Jeder Coin muss in dem Jahr angegeben werden, indem er verkauft/getauscht wird.
Ausgenommen davon sind Erträge aus Staking, Airdrops oder Hardforks. Diese müssen mit 0 Euro im Zuflussjahr angegeben werden, werden aber erst im Jahr des Verkaufs besteuert.

Für Nerds: Wichtige Gesetze

Erlässe
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen v 22.7.2014, GZ BMF- 310205/0115-I/4/2014.
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen v 12.11.2015, BMF- 010102/0012-IV/2/2015 Punkt 2.4.10.1.
EStR 2000 idF 14.5.2019 Rz 628a ff. UStR 2000 idF 28.11.2019 Rz 4 ff.
Richtlinien EU
RL 2018/843/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v 30.5.2018 zur Änderung der RL 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl L 2018/156, 55.
Gesetze
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl 1988/400 idF BGBl I 2020/99. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl I 2016/118 idF BGBl I 2019/62. Kapitalmarktgesetz, BGBl I 2019/62.
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl 1988/401 idF BGBl I 2020/96.
Verordnungen
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Be- handlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO), BGBl II 2011/322 idF BGBl II 2017/115.
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates v 14.6.2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71, ABl L 168/12.
Rechtsprechung EUGH
EUGH 22.10.2015, C-264/14 Hedqvist
Rechtsprechung FG-BB
FG-BB 20.6.2019, 13 V 13100/19

Definition virtuelle Währungen

wird gesetzlich definiert als „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann

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