Gerichtsurteil in Singapur schlägt Wellen: Krypto Eigentumswert „wie Muscheln oder Perlen“

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An der juristischen Definition der wichtigsten Kryptowährungen und enstprechender Einordnung in behördliche Rahmen beißen sich seit Jahren einige Gesetzgeber die Zähne aus. Vor allem ist es ein schmaler Grat zwischen dem Beschützen des Geldmonopols der Zentralbanken auf der einen sowie dem Ermöglichen einer lukrativen Krypto-Industrie auf der anderen Seite.

In den USA ist dieser Konflikt besonders offensichtlich: Die Börsenaufsicht SEC und die CFTC (Commodity Futures Trading Commission) können sich nicht zu einer einheitlichen Herangehensweise einigen und widersprechen sich mitunter gegenseitig. Das wird zwar an so mancher Kryptobörse mit Häme bedacht, verunsichert allerdings die Branche. Der Versuch, Staking als Merkmal für den Wertpapiercharakter mancher digitaler Werte zu deuten, hat bisher auch nicht für Klarheit gesorgt, sondern eher für langatmige Gerichtsverfahren.


In der EU ist man weiter: Die MiCA-Verordnung (Markets in Crypto Assets Regulation – MiCAR), die voraussichtlich 2024 in Kraft tritt, definiert den Kryptowert als „digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der oder das unter Verwendung von DLT (Distributed Ledger Technology) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann“.

Man könnte Kryptowerte somit als virtuelles Pendant zum Inhaberpapier bezeichnen. Laut MiCAR ist der Handel mit diesen Kryptowerten erlaubnispflichtig, Emittenten von Kryptowerten müssen ein Whitepaper herausgeben. Das Whitepaper ist eine Art abgeschwächter Wertpapierprospekt. 

In Singapur ist vorgestern, Dienstag, ein Richter zu einer weiteren Definition gelangt, und diese ist geradezu verblüffend einfach: Richter Philip Jeyaretnam vom lokalen High Court sieht in Kryptowährungen als Eigentumswerte wie normales Geld oder – Muscheln! Das Urteil im Wortlaut:

Meine Schlussfolgerung ist daher, dass der Inhaber eines Krypto-Vermögenswertes im Prinzip ein unkörperliches Eigentumsrecht hat, das vom Gewohnheitsrecht als Sache anerkannt wird und somit vor Gericht durchsetzbar ist. Zwar könnte man sagen, dass diese Schlussfolgerung insofern einen gewissen Zirkelschluss enthält, als man auch sagen könnte, dass das Recht auf gerichtliche Durchsetzung die Sache zu einem Rechtsanspruch macht, doch unterscheidet sich diese Art der Argumentation nicht wesentlich von der Art und Weise, wie das Recht an andere soziale Konstrukte, wie etwa Geld, herangeht. Nur weil die Menschen den Tauschwert von Muscheln, Perlen oder anders bedruckten Papierscheinen allgemein akzeptieren, werden sie zu Geld. Geld wird durch einen kollektiven Akt des gegenseitigen Vertrauens akzeptiert. Dies spiegelt sich in Lord Mansfields berühmter Feststellung in Miller v Race (1758) 1 Burr 452 at 457 wider, dass das, was ‚durch die allgemeine Zustimmung der Menschheit‘ als Geld behandelt wird, „in jeder Hinsicht den Kredit und die Währung von Geld“ erhält.

Krypto habe also „in jeder Hinsicht den Kredit und die Währung von Geld“.

Anlass des Prozesses war das Vorgehen der Kryptobörse ByBit gegen einen ehemaligen Mitarbeiter, der USDT in erheblichem Ausmaß entwendet haben soll. Die nun erarbeitete juristische Gleichsetzung von Krypto mit gegenständlichen Werten wird nicht nur solche Prozesse in Zukunft vereinfachen.

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Sascha Bém
Sascha Bém
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